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   OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20   

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https://dejure.org/2022,23718
OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20 (https://dejure.org/2022,23718)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 13 Kap 2/20 (https://dejure.org/2022,23718)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 13 Kap 2/20 (https://dejure.org/2022,23718)
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Volltextveröffentlichung

  • drik.de

    MS "Hammonia Korsika" Schifffahrts GmbH & Co. KG: Anträge im Kapitalanleger-Musterverfahren zurückgewiesen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20
    Auch nach BGH XI ZB 35/18 sei zudem eine Haftung der prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter aus c.i.c. i.V.m. § 278 BGB jedenfalls dann möglich, wenn der Prospekt anders denn nur als Mittel schriftlicher Aufklärung, etwa als Grundlage mündlicher Zusicherungen bzw. mündlicher Aufklärung durch einen Anlageberater oder -vermittler diene und zwar auch dann, wenn der fragliche Berater/Vermittler keine vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen treffe und dies auch, wenn der Prospekt dem Anleger ausgehändigt werde.

    Im Verfahren nach dem KapMuG können allerdings auch Feststellungsanträge angebracht werden, die sich auf die Klärung einer bestimmten rechtlichen Frage beziehen, wie etwa der Anwendbarkeit der Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf bestimmte Musterbeklagte (vgl. BGH XI ZB 35/18, Beschluss vom 19.01.2021, Rnrn.

    Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 19.01.2021 (BGH XI ZB 35/18) an, auf die umfassend Bezug genommen wird.

    Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich auch die uneigentliche Prospekthaftung (Beschluss vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18), vgl. auch Palandt-Grüneberg, 81. Aufl., § 311, Rn. 71).

    Mit Rücksicht auf die Unanwendbarkeit der Prospekthaftung im weiteren Sinne (s.o. zu Ziffern 2 und 3) sind sämtliche Feststellungsziele gem. Ziffer I. des Vorlagebeschlusses gegenstandslos; der vorliegende Sachverhalt ist exakt so gelagert, wie der der Entscheidung des BGH in Sachen BGH XI ZB 35/18 zu Grunde liegende.

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20
    Sowohl der Vorlagebeschluss als auch die Erweiterungsbeschlüsse sind dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54).
  • BGH, 12.10.2021 - XI ZB 26/19

    Haftung als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20
    Auch auf die Argumentation der Musterkläger, wonach die Musterbeklagten tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt des Prospektes bzw. die Konzeption des Fondsprojektes gehabt hätten, kommt es nicht an: Mit seinem Beschluss vom 12.10.2021 (BGH XI ZB 26/19, Rn. 24) hat der BGH klargestellt - und der Senat folgt dem -, dass schon die Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der betroffenen Fondsgesellschaft zur Einstufung als Prospektverantwortlicher hinsichtlich des Anlageprospektes dieser Fondsgesellschaft genügt.
  • BGH, 30.08.2022 - XI ZB 17/22

    Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde i.R.d. Musterverfahrens

    Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2022 (13 Kap 2/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 17/22) durch die Musterklägerin und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
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